Seit 2000 ist Menschenhandel in einer UN Konvention - dem "Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Organisierte Kriminalität" - international einheitlich definiert. Da die BRD und fast alle EU-Länder diese Konvention ratifiziert haben, mussten sie ihre Gesetze entsprechend anpassen. Seitdem ist Menschenhandel nicht mehr nur im Zusammenhang mit Prostitution strafbar, sondern kann auch in anderen Tätigkeitsfeldern verfolgt werden. Eine entsprechende Strafrechtsänderung ist in Deutschland im Februar 2005 in Kraft getreten.
Seither ist Menschenhandel im 18. Abschnitt des Strafgesetzbuches in den Paragraphen § 232 StGB "Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung" und § 233 StGB "Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft" als ein Verbrechen gegen die persönliche Freiheit definiert:
§ 232 StGB Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.
(...)
(4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer
1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt oder
2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen.
§ 233 StGB Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Satz 1 bezeichneten Beschäftigung bringt.
Seit der Strafrechtsänderung ist nunmehr auch Förderung des Menschenhandels (§233a) strafbar. So können künftig beispielsweise Fahrer strafrechtlich verfolgt werden, die durch die Beförderung/den Transport des Opfers von Menschenhandel die ganze Tat unterstützt haben.
Auch wenn die Gesetzestexte geschlechtsneutral formuliert sind, ist zumindest der Menschenhandel in die Sexindustrie de facto ein Handel mit Frauen.










